Umsetzung des Masernschutzes im Schulbereich
Schriftliche Anfrage Drucksache SchA IX/0176 vom 24.06.2022 des Bezirksverordneten Philipp Wohfeil - Fraktion DIE LINKE
Ich frage das Bezirksamt:
1. Wer kontrolliert wann die Impfnachweise von Schülerinnen und Schülern, und kann das
Bezirksamt aktuell bereits absehen, wie hoch der Anteil ungeimpfter Schüler /-innen ist?
2. Mit welchen Sanktionen müssen Eltern von ungeimpften schulpflichtigen Kindern rechnen?
In welcher Höhe werden Bußgelder erhoben?
3. Werden Mitarbeiter /-innen, die eine Impfberatung durchführen sollen, auf den psychisch
belastenden Umgang mit impfskeptischen bzw. -feindlichen, schlimmstenfalls sogar
gewaltbereiten Eltern vorbereitet und, wenn ja, wie?
4. Werden Bußgelder einmalig oder wiederkehrend erhoben und, wenn Letzteres zutrifft, in
welchem Rhythmus?
5. Werden ungeimpfte Schüler /-innen, die nicht mehr schulpflichtig sind, etwa infolge der
Wiederholung eines Schuljahres oder in der Sekundarstufe II, vom Unterricht an Schulen mit
überwiegend minderjährigen Schülern bzw. Schülerinnen ausgeschlossen?
6. Und, wenn ja, ist beabsichtigt, zusätzliche Angebote in der Erwachsenenbildung zu
etablieren?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die das Bezirksamt nicht in eigener
Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Die Fragen 5 und 6 wurde durch das
Grundsatzreferat der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie beantwortet.
zu 1.:
Der Nachweis muss grundsätzlich gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor
Beginn des Schulbesuchs gegenüber der jeweiligen Schulleitung erbracht werden. Für
Schülerinnen und Schüler, die bereits zum Stichtag 1. März 2020 eine Schule besuchten und dies
gegenwärtig immer noch tun, gilt gem. § 20 Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) diesbezüglich
die Frist 31. Juli 2022 (vgl. Satz 1, 2. Halbsatz). Eine Abschätzung zum Anteil der ungeimpften
Schülerinnen und Schüler ist dem Bezirksamt aktuell noch nicht möglich.
p. M. an Frakt. + BzV Wohlfeil am 21.07.20222
zu 2.:
Die Schulleitung ist gem. § 20 Abs. 10 Satz 2 IfSG in einem solchen Fall verpflichtet, das
Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt kann die zur Vorlage des Nachweises
verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des
Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen
Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche
Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen
Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann (vgl. § 20 Abs. 12 IfSG).
Gem. § 20 Abs. 9 S. 9 IfSG darf eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in
Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 (Schulen) betreut
werden. Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen kann daher
nicht untersagt werden, die dem Schulbetrieb dienenden Räume zu betreten.
Eltern, die ihre schulpflichtigen Kinder nicht impfen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und
müssen mit einem Bußgeld rechnen. Das Bußgeld beträgt gem. § 73 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1a Nr. 7a
IfSG bis zu 2.500 Euro.
zu 3.:
Die Mitarbeitenden im Gesundheitsamt sind im Rahmen der subsidiären und
sozialkompensatorischen Tätigkeit entsprechend ihrer gesetzlich normierten Aufgabenstellung
(vgl. ins. § 1 Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) regelhaft mit vergleichbaren herausfordernden
Situationen konfrontiert. Eine gesonderte Schulung im Hinblick auf die Impfung gegen Masern
erfolgt nicht.
zu 4.:
Das Bußgeld kann in der Regel nur einmalig verhängt werden. Grundsätzlich kommen jedoch
darüber hinaus weitere Mittel des Verwaltungszwangs (z.B. Zwangsgeld) in Betracht; die
Zulässigkeit ist jedoch im jeweiligen Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen.
zu 5.:
Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis der Masernimmunität vorlegen und nicht mehr der
gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, können durch das Gesundheitsamt vom Schulbesuch
ausgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist gem. § 20 Absatz 9 Satz 6 IfSG, dass an der
Schule überwiegend Minderjährige unterrichtet werden.
zu 6.:
Sofern Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, vom
Schulbesuch ausgeschlossen werden (müssen), könnten diese grundsätzlich nach individueller
Prüfung der Zugangsbedingungen und unter Maßgabe freier Platzkapazitäten die Angebote an
Oberstufenzentren (OSZ) nutzen. Der Anteil Minderjähriger liegt derzeit bei allen Berliner OSZ
unter 50 %, Probleme bei der Aufnahme unter Bezug auf die Platzkapazitäten sind nicht bekannt.3
Darüber hinaus stehen grundsätzlich auch Kollegs mit ausreichender Platzkapazität im Rahmen
des zweiten Bildungsweges zur Erlangung des Abiturs zur Verfügung.
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