Festschreibung der Verträglichkeit mit der FFH-Richtlinie

Antrag, interfraktionell mit der SPD

 

Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Erarbeitung der Steganlagenkonzeption bei rechtmäßig errichteten Anlagen grundsätzlich die Verträglichkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie festzuschreiben, sodass bei Verlängerungsanträgen keine Beweislast bei den Anliegerinnen und Anliegern besteht.

 

 

 

Begründung:

Zurzeit müssen die Anliegerinnen und Anlieger die Kosten dieser FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst tragen und das Ergebnis bei der Beantragung und Verlängerung der Steganlage vorlegen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass für den Geltungsbereich der Steganlagenkonzeption die FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen und somit die Antragsteller von dieser zu entlasten.

 

Ansprechpartnerin

Marina Borkenhagen

 

Drucksache VIII/0121