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Petra Reichardt

Stärkung touristischer Potenziale in der Altstadt Köpenick

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/1025 vom 08.07.2025 der Bezirksverordneten Petra Reichardt – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

  1. Kann sich das Bezirksamt mittlerweile die Errichtung einer Steganlage - in angemessener Größe - für Sportboote im Luisenhain vorstellen und diese ggf. unterstützen?

  2. Kann sich das Bezirksamt vorstellen, dass eine Steganlage an dieser Stelle nicht nur die touristische Erschließung der Altstadt Köpenick für Wassertouristen attraktiver machen würde, sondern auch die gesamte Altstadt und Umgebung mit maritimem Flair für alle Besucher / -innen aufwerten würde?

  3. Unter welchen Bedingungen könnte das Bezirksamt die Errichtung und den Betrieb einer Steganlage im Luisenhain genehmigen?

  4. Welches wären ggf. die Gründe für eine generelle Versagung?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1. und 2.
Im direkten Umfeld der Altstadt Köpenick existiert bereits ein vielfältiges wassertouristisches Angebot, so der Wasserwanderrastplatz am Generalshof, Bootsverleihe für diverse Bootstypen Am Frauentog, Gartenstraße, Lindenstraße, gegenüber vom Schloss am NYX-Hotel Berlin, Gastanleger Freiheit sowie Anleger für Fahrgastschiffe am Luisenhain.
Auf die steigende Nachfrage aber auch zunehmender (Über)-Nutzung der Berliner Gewässer hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe mit einem neuen Berliner Wassertourismuskonzept reagiert. Mit dem Leitbild „Verträgliches Miteinander, Balance und Nachhaltigkeit” setzt das Konzept den Rahmen für die zukünftige wassertouristische Entwicklung, welche auf den Standort anwendbar ist (Tourismus - Berlin.de).
Ebenso ist im Zusammenhang mit der wassertouristischen Entwicklung auf eine Studie des Tourismusverein Berlin Treptow-Köpenick e. V. gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung hinzuweisen, welche an Hand von Nutzerbefragungen die zum Zeitpunkt der Untersuchung 2022 bestehende Gewässerfrequentierung eingeschätzt haben (Akzeptanz Wassertourismus).

Zu 3. und 4.
Die Steganlagen werden wasserrechtlich nach §§ 62 ff. BWG (Berliner Wassergesetz) genehmigt, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Steganlagen dürfen nur in unbedingt erforderlichen Umfang genehmigt werden. Der Regelungsgehalt der §§ 62 und 62 a BWG stellt ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Die Erteilung einer Genehmigung sowie die Befristung derselben liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die für ihre Entscheidung sämtliche bestehende Belange und Interessen unter Berücksichtigung der für sie geltenden Bewirtschaftungsgrundsätze für Oberflächengewässer gegeneinander abwägt.
Die Steganlagenkonzeption als ermessensleitende Richtlinie für Sportbootstege bewertet als Handlungsempfehlung den Teilbereich „Luisenhain“ des Gewässerabschnitts Spree S-08 mit rot, d. h. sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Steggenehmigung nach Berliner Wassergesetz, da sich uferseits eine öffentliche Grünanlage befindet.
Diese Handlungsempfehlungen entfalten einen ermessenskonkretisierenden Charakter. Unabhängig davon bedarf jede Bescheidung eines Antrags auf Genehmigung eines Sportbootstegs einer detaillierten Einzelfallprüfung (siehe auch Steganlagenkonzept Treptow-Köpenick - Berlin.de)

 

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