Diskriminierungsfreier Dresscode in der Plansche
Antrag
Das Bezirksamt wird ersucht, die Nutzungsordnung für die Plansche dahingehend zu präzisieren, dass von Personen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr lediglich eine geeignete Bedeckung der primären Geschlechtsorgane erwartet wird.
Begründung:
Zu Beginn des Sommers wurde eine Frau des Ortes verwiesen, weil sie ihre Brust nicht bedecken wollte. Nicht nur, dass überhaupt kein plausibler Grund erkennbar ist, weshalb das Bezirksamt hier von seinem Hausrecht gebrauch gemacht hat, es ist selbstverständlich auch diskriminierend, von einer bestimmten Personengruppe die Bedeckung der Brust zu verlangen, von einer anderen aber nicht. Weiterhin gab es Berichte, dass auch von Kindern das Tragen von Badebekleidung verlangt wurde. Auch diese Entscheidung sollte bei Eltern und dem Kind selbst liegen.
Grundsätzlich wird Nacktheit im öffentlichen Raum heute kaum noch als eine die Allgemeinheit belästigende grob ungehörige oder gefährdende Handlung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung aufgefasst. Im Rahmen des geschützten Raums eines Kinderspielplatzes, sind gewisse Zugeständnisse in Hinblick auf einen Minimalkonsens aber sicherlich vertretbar.
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