Straßenmusik in Treptow-Köpenick
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/0862 vom 30.10.2024 der Bezirksverordneten Edith Karge – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
1. Geht auch das Bezirksamt Treptow-Köpenick davon aus, dass nach aktueller Rechtslage in ganz Berlin werktags (Mo. - Sa., 6 - 22 Uhr) unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen keine Genehmigungen für die Darbietung von (verstärkter) Straßenmusik mehr benötigt werden? (siehe Link)
2. Sollte das nicht so sein:
a) Welche Voraussetzungen müssen in Treptow-Köpenick für die Darbietung von Straßenmusik erfüllt werden?
b) Welche Ämter sind dafür zuständig?
c) Wo kann man entsprechende Informationen dazu finden?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1. und 2.
Die Bewertung der Zumutbarkeit von Straßenmusik erfolgt für Treptow-Köpenick nach dem Rundschreiben I Nr. 1/2022 der SenMVKU vom 23.05.2022 (siehe Anlage). Demnach ist „eine erhebliche Störung im Sinne des § 5 LImSchG Bln bei Straßenmusik, bei der ausschließlich unverstärkte Musikinstrumente Verwendung finden, in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Darbietung
a) in der Zeit von 8:00 bis 13:00 und 15:00 bis 20:00 Uhr erfolgt,
b) nicht länger als 60 Minuten auf einen Immissionsort einwirkt,
c) einen Abstand von 20 m zum nächsten Wohnhaus und von 60 m zu empfindlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern und Pflegeheimen einhält,
d) nicht in unmittelbarer Nähe einer Kirche oder anderer religiöser Einrichtungen während des Gottesdienstes oder einer religiösen Veranstaltung dort stattfindet und
e) nicht an einem Ort dargeboten wird, der von einer Schule während der Unterrichtszeiten einsehbar ist.
Eine erhebliche Störung im Sinne des § 5 LImSchG Bln kann in den Fällen von Nr. 3.3 dieses Rundschreibens im Einzelfall jedoch dann vorliegen, wenn z. B.
a) besonders laute Musikinstrumente verwendet werden (z. B. Blechblasinstrumente und Schlaginstrumente), so dass die zulässigen Immissionsrichtwerte (auch für den Spitzenpegel) nach Nr. 6.1 TA Lärm überschritten werden,
b) eine größere Anzahl von Personen aktiv an der Musikdarbietung mitwirkt oder
c) andere örtliche oder zeitliche Umstände die Straßenmusik als erheblich störend
d) erscheinen lassen.
Ob eine erhebliche Störung vorliegt, muss im Einzelfall anhand der konkreten örtlichen Situation bestimmt werden.“
Das Musizieren im öffentlichen Raum ohne Abstellen von Gegenständen und unter Beachtung der o. g. Ausführungen zählt zum Gemeingebrauch und bedarf insofern keiner gesonderten Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde oder die Straßenbaubehörde. Darüber hinaus gehende Aktivitäten folglich schon.
Bei Genehmigungsanfragen zum Immissionsschutz wird vom Umwelt- und Naturschutzamt zur Information der Antragsteller das Rundschreiben beigelegt. Dabei werden redaktionelle Anpassungen, wie Verweise auf das aktualisierte Landesimmissionsschutzgesetz aus 12/2023 vorgenommen.