Straßenmusik in Treptow-Köpenick II - Beantwortung meiner Schriftlichen Anfrage, Drucksache SchA IX/0862 vom 30.10.2024

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0899 vom 08.01.2025 der Bezirksverordneten  Edith Karge – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

  1. Sieht das Bezirksamt nicht auch einen Widerspruch in der Tatsache, dass einerseits die Darbietung von verstärkter Straßenmusik keiner besonderen Genehmigung bedarf, das Abstellen der dafür erforderlichen Geräte (Verstärker) aber schon?

  2. Ist das Bezirksamt nicht auch der Auffassung, dass die Beantragung einer solchen Erlaubnis für eine Stunde Darbietung (länger ist ohnehin nicht zulässig) eine unnötige Hürde für die Darbietenden, aber eine ebenso unnötige Belastung der zuständigen Behörde darstellt?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Wie bereits aus der Antwort zur schriftlichen Anfrage (SchA IX/0862) – Straßenmusik in TreptowKöpenick – hervorgeht, stellen für das Verwaltungshandeln im Umgang mit der Darbietung von Musik im öffentlichen Straßenland generell zwei Gesetze die Grundlage dar. So sind etwaige öffentliche Belange, die sich sowohl aus rechtlichen Vorgaben des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) als auch aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) ergeben, mit dem Anliegen in der Verwaltungspraxis abzuwägen. Die Prüfung von Anliegen mit Bezug zum BerlStrG obliegt dabei der hiesigen Straßenbaubehörde. Belange, die sich durch das LImSchG Bln ergeben, werden durch das bezirkliche Amt für Umwelt und Naturschutz verantwortet. Aus Sicht der Straßenbaubehörde können die nachfolgend aufgeführten Fragen wie folgt beantwortet werden:

Zu 1.
Ein Widerspruch zeigt sich im Sinne des BerlStrG nicht. Gemäß §§ 10, 11 BerStrG steht das Abstellen von Musikinstrumenten und/oder Tonwiedergabegeräte, hier zur Darbietung von Musik im öffentlich Straßenland, der Widmung der Straße zu verkehrlichen Zwecken (Gemeingebrauch) entgegen und ist infolgedessen als Sondernutzung zu werten. Ein solcher Gebrauch der öffentlichen Straßen bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Darbietung von verstärkter Straßenmusik ohne dem Abstellen von Musikinstrumenten und/ oder Tonwiedergabegeräten im öffentlich Straßenland ist, unter der Annahme der Entsprechung des kommunikativen Verkehrs, dem Gemeingebrauch zuzuordnen und folglich erlaubnisfrei. Unter kommunikativen Verkehr ist die Benutzung der Straße durch Personen zu verstehen, die ohne zusätzliche Hilfsmittel oder Vorrichtungen dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen, ihrer Erholung, ihrer Kontaktaufnahme untereinander und ihrer Kommunikation miteinander dient. Die Beurteilung der Zulässigkeit/ Genehmigungsfähigkeit von verstärkter Straßenmusik in Bezug auf Immissionen obliegt dem bezirklichen Amt für Umwelt- und Naturschutz.

Zu 2.
Die Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes nach § 11 BerlStrG, mit ihrer Ausgleich- und Verteilfunktion, ist ein Instrument zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vor Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist demnach zu prüfen, ob die begehrte Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum den verkehrlichen Interessen von Anliegenden und anderen Verkehrsteilnehmenden entgegensteht. Hierbei ist möglicherweise auch zu berücksichtigen, dass mehrere Standorte zu unterschiedlichen Zeiten genutzt werden sollen. Im Wissen der Reglungen aus dem Rundschreiben II Nr. 3/10 - Vollzug des LandesImmissionsschutzgesetzes Berlin (§ 5 LImSchG Bln, Zumutbarkeit von Straßenmusik) – (siehe Anlage) kann es im Einzelfall zudem erforderlich sein, dass sich das Straßen- und Grünflächenamt und das Amt für Umwelt- und Naturschutz miteinander austauschen. Hinsichtlich der Frage nach der Antragstellung für Darbietende wird eingeschätzt, dass ein rechtzeitig, formlos gestellter Antrag mit genauer Angabe zum Ausmaß (Zeit, Ort, Form) keine zu hohe Hürde darstellt. Des Weiteren stellt sich die Frage nach einer etwaigen unnötigen Belastung für die Verwaltung durch die zuvor benannten Gründe nicht.

Abschließend kann mitgeteilt werden, dass gegenwärtig keine Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes zum Thema „Straßenmusik im Bezirksamt Treptow-Köpenick“ im Straßen- und Grünflächenamt anhängig sind.

 

 

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