Zerstörte Insel im "Rotsch-Hafen"

Philipp Wohlfeil

Schriftliche Anfrage VIII/0578

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, wann die Insel im "Rotsch-Hafen" abgebaggert wurde?
  2. Wann und wie hat das Bezirksamt Kenntnis erlangt?
  3. Wie überprüft das Bezirksamt die Einhaltung von Veränderungssperren?
  4. Hält das Bezirksamt die Zerstörung der Insel im Nachhinein für genehmigungsfähig?
  5. Welche maximalen Straf- oder Ordnungsmaßnahmen sind gegen den Verursacher denkbar?
  6. Ist eine Wiederherstellung der Insel eine denkbare Option?
  7. Ist der in der Öffentlichkeit genannte Herr T. auch Eigentümer der Insel beziehungsweise der Wasserfläche und, wenn nicht, wer ist es?

gestellt am 17.08.2018

von Philipp Wohlfeil

Das Bezirksamt antwortet am 14.09.2018

Zu 1.
Dergenaue Zeitpunkt ist dem Umwelt- und Naturschutzamt nicht bekannt.
Den Fachbereichen Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht sind nicht bekannt, wann genau die Insel zerstört wurde.

Zu 2.
Das Umwelt- und Naturschutzamt wurde über das Kontaktformular des Bezirkes mit einem angehängten Schreiben (adressiert vom 09.05.2018) am 14.05.2018 über stattfindende Bauarbeiten (Baggerarbeiten) zur Herstellung einer Zufahrt am Rotsch-Hafen informiert - mit der Bitte die Angelegenheit zu überprüfen. Ab dem 25.05.2018 stand das Umwelt- und Naturschutzamt im E-Mailaustausch mit der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 04.06.2018 teilte sie mit, dass der Eigentümer das Gebiet einen Tag vor Herrentag komplett abgerissen hat.

Einen Hinweis darauf, dass eine Insel abgetragen wird, erhielt das Schreiben nicht. Eine
Besichtigung des Rotsch-Hafens von außen erfolgte am 15.05.2018 durch das Naturschutzamt.

Die gesamten Flächen befinden sich in Privateigentum, so dass eine Begehung durch die
Ordnungsbehörden nicht ohne das Vorliegen von gefahrenrelevanten Anhaltspunkten und ohne Zustimmung des Eigentümers möglich ist. Die Insel war von außen nicht erkennbar.

Den Fachbereichen Stadtplanung und Vermessung sind seit dem 12.06.2018 (Ortstermin
wegen Vermessung im Rahmen des B-Pianverfahrens) bekannt, dass die Insel nicht mehr existent ist. Diese Information über die Beseitigung der Insel wurde an andere zuständige Stellen im Bezirksamt weitergeleitet, dem Fachbereich Bau- und Wofmungsaufsicht und dem Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt lag sie am 14.06.2018 vor.

Im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung erfolgte am 12.06.2018 eine Begehung des
Grundstücks seitens des Vermessungsamtes, der beauftragten Grünplaner sowie durch den Fachbereich Stadtplanung. Dieser Termin stand jedoch nicht in Zusammenhang mit der Abbaggerung, sondern diente der vermessungstechnischen Erfassung der bestehenden Bäume, der Insel sowie der Spundwände und der Bestandserfassung für das faunistische Gutachten.

Zu 3.
Der Bezirk hat zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich Veränderungssperre mit dem Inhalt beschlossen, dass erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Eine Kontrolle durch das Bezirksamt erfolgt auf Grundlage der verkündeten Rechtsver-ordnung über die Veränderungssperre im Gesetz und Verordnungsblatt von Berlin im Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen zu konkreten Vorhaben.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Will das Bezirksamt eine Ausnahme
von der Veränderungssperre zulassen (§ 14 Abs .. 2 des Baugesetzbuches), so bedarf es in den Fällen der §§ 7 bis 9 des AGBauGB (Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches)· der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung.
Weitere Prüfungen zur Einhaltung einer Veränderungssperre erfolgen nicht.

Zu 4.
Ein Gewässerausbau bedarf gemäß Wasserhaushaltsgesetz der Planfeststellung oder
zumindest der Plangenehmigung (in Abhängigkeit der zu prüfenden UVP-Pflicht). Die
Zuständigkeit hierfür liegt nicht beim Bezirksamt, sondern bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Das Bezirksamt wäre in dieses Verfahren hinsichtlich
naturschutzrechtlicher Belange einbezogen gewesen. Es hätte der Beseitigung der Insel
voraussichtlich nicht zugestimmt.
Die Beseitigung der Insel verstößt grundsätzlich nicht gegen rein bauordnungsrechtliche
Vorschriften.
Über die Genehmigungsfähigkeit aus der Perspektive anderer Verwaltungsstellen kann der FB Bau- und Wohnungsaufsicht keine Aussagen tätigen.

Zu 5.
Bußgeld- und Straftatbestände können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Nach dem Naturschutzrecht können Bußgelder bis zu 50 000 € erhoben werden.
Die Ordnungswidrigkeit "Bauen ohne (Bau)genehmigung" kann gemäß § 85 Bauordnung für Berlin mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Zu 6.
Sofern sich die Insel, wie im Vorentwurf des Bebauungsplans ausgewiesen, im Außenbereich nach § 35 · Baugesetzbuch befand, ist die Wiederherstellung eine nach Bundes-naturschutzgesetz grundsätzlich mögliche Option.

Zu 7.
Die Angaben zu Eigentümern unterliegen dem Datenschutz.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0578