Wohnungsleerstand in der Krüllstraße 12

Schriftliche Anfrage VIII/0772

  1. Wie viele Wohnungen stehen im Wohnhaus Krüllstraße 12 zurzeit leer und wie viele Wohnungen sind bewohnt? 
  2. Wie bewertet das Bezirksamt den teilweise jahrelangen Leerstand der Wohnungen? 
  3. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht das Bezirksamt um den Wohnungsleerstand / die Zweckentfremdung von Wohnraum zu beenden?
  4. Wie ist der Stand des Verfahrens zum Antrag auf Genehmigung von Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen?
  5. Was wurde konkret beantragt? 
  6. Welche der beantragten Modernisierungsarbeiten sind aus Sicht des Bezirksamtes genehmigungsfähig und welche nicht?

gestellt am 25.02.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 22.02.2019

Wie viele Wohnungen stehen im Wohnhaus Krüllstraße 12 zurzeit leer und wie viele Wohnungen sind bewohnt? 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehen 16 von insgesamt 19 Wohnungen (14 Wohnungen im Vorderhaus, 5 Wohnungen im Seitenflügel) leer. 3 Wohnungen im Vorderhaus sind noch bewohnt.

Wie bewertet das Bezirksamt den teilweise jahrelangen Leerstand der Wohnungen? 

Dem Fachbereich Wohnen ist der Leerstand in diesem Objekt seit Oktober 2017
bekannt.

Es wurden Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555a und 555b BGB erhoben. Bis zur Klärung im rechtskräftigen Urteil und bis zum Abschluss der sich hier anschließenden zügigen Baumaßnahmen liegt entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG keine Zweckentfremdung vor.

Nach Abschluss der letzten Verfahren wurde ein Antrag auf Genehmigung von Umbau und Modernisierung beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt gestellt. Auf Grund nicht eingereichter benötigter Unterlagen gilt der Antrag seit 11.02.2019 nach § 69 BauO Bln als zurückgezogen.
Es wurden jetzt entsprechende Amtsverfahren zur Wiederzuführung des
Wohnraumes eröffnet.

Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht das Bezirksamt um den Wohnungsleerstand / die Zweckentfremdung von Wohnraum zu beenden?

Wenn eine nicht genehmigte Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, kann das Bezirksamt nach § 4 Abs. 1 ZwVbG anordnen, dass der Verfügungsberechtigte die
Wohnungen wieder Wohnzwecken zuführt (Rückführungsgebot). Diese Anordnung
kann mit Mitteln des Verwaltungszwanges (vorrangig mit der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes) durchgesetzt werden. Entsprechende Verfahren wurden eingeleitet. Gegen erlassene Bescheide ist Widerspruch und Klage möglich.

Kommt der Verfügungsberechtigte einem vollziehbaren Rückführungsgebot nach § 4
Abs. 1 ZwVbG nicht nach, kann das Bezirksamt entsprechend § 4b ZwVbG als letztes Mittel auch eine Treuhänderin oder ein Treuhänder einsetzen, sofern der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, dass er selbst in der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat. Zu dieser Verfahrensweise gibt es in Berlin noch keine Erfahrungen.

Zusätzlich kann eine nicht genehmigte zweckfremde Nutzung von Wohnraum oder
das nicht fristgemäße Umsetzen einer vollziehbaren Rückführungsanordnung mit
einer Geldbuße geahndet werden (§7 ZwVbG).

Wie ist der Stand des Verfahrens zum Antrag auf Genehmigung von Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen?

Über einen langen Zeitraum lag kein Antrag auf Modernisierung und Instandsetzung des Gebäudes vor. Seit September 2016 wurde der Eigentümer angeschrieben und aufgefordert, einen Antrag zu stellen. Zeitgleich wurde die Mieterberatung beauftragt, den Mietern zur Seite zu stehen. Seitens des Eigentümers erfolgte keine Reaktion.

Im November 2018 ging ein Antrag bei der bezirkliehen Bauaufsicht ein. Dieser war jedoch zu keinem Zeitpunkt plausibel und vollständig, so dass er im Februar 2019 zurückgewiesen wurde.

Aufgrund der untragbaren Zustände im Haus wurde im Februar 2019 einer Mieterin
der Anspruch auf eine geförderte Ersatzwohnung bescheinigt.

Was wurde konkret beantragt? 

  • Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses zu Wohnzwecken
  • Anbau eines Aufzuges, hofseilig
  • Fassadendämmung
  • Umfassende Instandsetzung und Modernisierung der Wohnungen
  • Entsiegelung und Neugestaltung des Hofes einschließlich Spielplatz

Welche der beantragten Modernisierungsarbeiten sind aus Sicht des Bezirksamtes genehmigungsfähig und welche nicht?

Ausbau des vorhandenen
Dachgeschosses zu Wohnzwecken
genehmigungsfähig
Anbau eines Aufzuges, hofseitigEinzelfallprüfung in Abhängigkeit der Umlage auf die Mieten. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme das Ziel der Erhaltungsverordnung gefährdet sowie Vorbildwirkung.
Fassadendämmungnur genehmig.ungsfähig, wenn mindestens 10% der Fassadegeschädigt sind (Gutachten erforderlich)
Umfassende Instandsetzung und Modernisierung der Wohnungengenehmigungsfähig soweit diese der Anpassung an den ortsüblichen Standard
Entsiegelung und Neugestaltung des Hofes einschließlich Spielplatzgenehmigungsfähig

Im Übrigen wird auf die bekannten Prüfkriterien für Alt-Treptow verwiesen.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0772