Wohnungsleerstand in der Krüllstraße 12, Nachfragen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Vlll/1313

Schriftliche Anfrage VIII/1333

  1. Ist es zutreffend, dass in der Krüllstraße 12 derzeit nur zwei statt wie in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage VIII/1313 beschrieben neun Wohnungen vermietet bzw. bewohnt werden und worauf stützten sich die Erkenntnisse des Bezirksamtes?
  2. Wie werden die Erkenntnisse des Bezirksamtes über die Vermietung der Wohnungen überprüft und wann fand die letzte Begehung / Besichtigung des Objektes statt?
  3. Welche Anträge des Eigentümers liegen aktuell zur Krüllstraße 12 vor und wann ist dazu jeweils mit einer Entscheidung des Bezirksamtes zu rechnen?
  4. Wann wurden in den letzten drei Jahren welche Anträge zur Krüllstraße 12 gestellt und wann wurden diese jeweils durch das Amt mit welchem Ergebnis beschieden?
  5. Welche Maßnahmen trifft das Bezirksamt, damit ein Eigentümer das Zweckentfremdungsverbotsgesetz nicht dadurch unterläuft, immer neue nicht genehmigungsfähige Anträge zu stellen, um während der Bearbeitungszeit durch das Bezirksamt Wohnraum straffrei leerstehen lassen zu können?
  6. Welche dieser Maßnahmen wurde oder wird im Fall der Krüllstraße 12 umgesetzt?
  7. Welche Fristen zur Wiederzuführung von Wohnraum nach §4 ZwVbG hat das Bezirksamt wann gesetzt und wie wurden diese jeweils eingehalten oder welches Ergebnis folgte aus einer nicht eingehaltenen Frist?
  8. Hat das Bezirksamt das Einsetzen eines Treuhänders nach § 4a und § 4b ZwVbG geprüft, mit welchem Ergebnis oder warum gegebenenfalls nicht?
  9. Aufgrund welcher Rechtsnorm kommt das Bezirksamt zu der Auffassung, dass eine beabsichtige Modernisierung, Sanierung und das Einreichen (nicht genehmigungsfähiger) Bauanträge eine aufschiebende Wirkung einer Frist zur Wiederzuführung von Wohnraum nach §4 ZwVbG haben?
  10. Welche Ordnungsmittel, Strafen, Gebühren wurden dem Eigentümer für den Leerstand  bisher durch das Bezirksamt auferlegt?

gesstellt am 11.11.2020

von Uwe Doering
 

Das Bezirksamt antwortet am 26.11.2020

Ist es zutreffend, dass in der Krüllstraße 12 derzeit nur zwei statt wie in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage VIII/1313 beschrieben neun Wohnungen vermietet bzw. bewohnt werden und worauf stützten sich die Erkenntnisse des Bezirksamtes?

Auf Grund des Hinweises aus der Schriftlichen Anfrage SchA Vlll/1313, dass in dem genannten Objekt monatlich kündbare Nutzungsverträge vereinbart wurden, sind die Anmeldungen in dem Haus melderechtlich geprüft worden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass für 9 Wohnungen Nutzer angemeldet waren.

Wie werden die Erkenntnisse des Bezirksamtes über die Vermietung der Wohnungen überprüft und wann fand die letzte Begehung / Besichtigung des Objektes statt?

Siehe Antwort zur vorherigen Frage
Aktuell erklärte der Rechtsbeistand des Eigentümers auf Befragen, dass weder Nutzungsverträge abgeschlossen wurden noch Anmeldungen bekannt sind. Die letzte örtliche Prüfung fand am 29.10.2020 statt. Da das Haus verschlossen war, konnte nicht festgestellt werden, welche Wohnungen bewohnt sind.

Welche Anträge des Eigentümers liegen aktuell zur Krüllstraße 12 vor und wann ist dazu jeweils mit einer Entscheidung des Bezirksamtes zu rechnen?

Es liegen im FB Wohnen/Zweckentfremdung Anträge zur weiteren Genehmigung des Leerstandes vor. Über diese Anträge wurde noch nicht abschließend entschieden.

Für den Fall, dass bis zum 31.01.2021 über den Bauantrag noch keine Entscheidung vom Bauamt vorliegt bzw. die Baugenehmigung versagt wird, werden zweckentfremdungsrechtliche Maßnahmen, die der Wiederzuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken dienen, eingeleitet. Wenn die Baugenehmigung bis dahin positiv entschieden wurde, können zweckentfremdungsrechtliche Genehmigungen zum Leerstand erteilt werden.

Wann wurden in den letzten drei Jahren welche Anträge zur Krüllstraße 12 gestellt und wann wurden diese jeweils durch das Amt mit welchem Ergebnis beschieden?

Siehe Antwort zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage - SchA Vlll/1313

Welche Maßnahmen trifft das Bezirksamt, damit ein Eigentümer das Zweckentfremdungsverbotsgesetz nicht dadurch unterläuft, immer neue nicht genehmigungsfähige Anträge zu stellen, um während der Bearbeitungszeit durch das Bezirksamt Wohnraum straffrei leerstehen lassen zu können?

Welche dieser Maßnahmen wurde oder wird im Fall der Krüllstraße 12 umgesetzt?

Keine.
Es wird in jedem Einzelfall entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geprüft und entschieden. Prinzipiell kann nicht davon ausgegangen werden, dass zielgerichtet nicht genehmigungsfähige Anträge gestellt werden, um straffrei Wohnungen leer stehen lassen zu können.

Auch im Fall der Krüllsstraße 12 kann bisher ein solcher Vorsatz nicht unterstellt oder nachgewiesen werden.

Welche Fristen zur Wiederzuführung von Wohnraum nach §4 ZwVbG hat das Bezirksamt wann gesetzt und wie wurden diese jeweils eingehalten oder welches Ergebnis folgte aus einer nicht eingehaltenen Frist?

Es sind gegenwärtig keine Fristen zur Rückführung der Wohnungen gesetzt worden.
(siehe auch Antwort zur Frage 3)

Hat das Bezirksamt das Einsetzen eines Treuhänders nach § 4a und § 4b ZwVbG geprüft, mit welchem Ergebnis oder warum gegebenenfalls nicht?

Die Voraussetzungen zum Einsatz eines Treuhänders nach § 4a und 4b ZwVbG sind nicht erfüllt.

Aufgrund welcher Rechtsnorm kommt das Bezirksamt zu der Auffassung, dass eine beabsichtige Modernisierung, Sanierung und das Einreichen (nicht genehmigungsfähiger) Bauanträge eine aufschiebende Wirkung einer Frist zur Wiederzuführung von Wohnraum nach §4 ZwVbG haben?

Es wurde noch keine abschließende Entscheidung über die Anträge zur Genehmigung auf weiteren Leerstand getroffen (siehe auch Antwort zur Frage 3).

Der Eigentümer hat bisher glaubhaft erklärt, dass er an einer zügigen Durchführung der beabsichtigten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen interessiert ist. Es wurden entsprechende Bauablaufpläne eingereicht.

Für sein Bauvorhaben sind eine bauordnungsrechtliche sowie eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erforderlich.

Zu diesen liegt noch keine abschließende Entscheidung vor, deshalb wurde im FB Wohnen/ Zweckentfremdung über die vorliegenden Anträge zum Leerstand noch nicht entschieden.

Welche Ordnungsmittel, Strafen, Gebühren wurden dem Eigentümer für den Leerstand  bisher durch das Bezirksamt auferlegt?

Es wurden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung in Höhe von 620,00 € erhoben.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1333