Vorkaufsrecht für die Karl-Kunger-Straße 15

Uwe Doering

Schritliche Anfrage VIII/0544

  1. Wie ist der Stand zum Erwerb der Immobilie Karl-Kunger-Straße 15 (Seitenflügel, Hinterhaus) im Rahmen des Vorkaufsrechts, gegebenenfalls auch durch Dritte?
  2. Wenn es nicht zur Anwendung des Vorkaufsrechts (gegebenenfalls durch Dritte) kommt, wird es dann zu einer Abwendungsvereinbarung mit dem Vermieter der oben genannten Immobilie kommen?
  3. Strebt das Bezirksamt eine standardisierte Abwendungserklärung durch das Ausfüllen eines Fragebogens durch den Vermieter an oder strebt das Bezirksamt den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an?
  4. Was wäre der Gegenstand einer standardisierten Abwendungserklärung durch den Vermieter beziehungsweise was wäre der Gegenstand einer Abwendungsvereinbarung?
  5. Inwieweit sind die Angaben des Vermieters gegenüber dem Bezirksamt sowie den Mieterinnen und Mietern bei einer standardisierten Abwendungserklärung rechtsverbindlich?
  6. Werden bei einer standardisierten Abwendungserklärung die Angaben des Vermieters beziehungsweise wird der Gegenstand einer Abwendungsvereinbarung den Mieterinnen und Mietern der oben genannten Immobilie in geeigneter Form zur Kenntnis gegeben?

gestellt am 17.07.2018

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 14.08.2018

Zu 1.
Das bezirkliche Vorkaufsrecht konnte für das Objekt Karl-Kunger-Str. 15 (Hinterhaus und Seitenflügel) zu Gunsten von Stadt und Land ausgeübt werden. Der Verkäufer und der Käufer (aus dem Kaufvertrag) haben innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausübungsbescheides die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes einzulegen.

Zu 2.
Der Käufer hat nicht von seinem Recht der Abwendung des Vorkaufsrechtes mittels Abwendungsvereinbarung Gebrauch gemacht.

Zu 3.
Es gibt keine Möglichkeit seitens des Bezirkes eine Abwendungsvereinbarung mit dem Vermieter abzuschließen. Dies geht nur mit dem Käufer.
Es existiert keine standardisierte Abwendungsvereinbarung in Form eines Fragebogens.
Der Bezirk nutzt die vom Berliner Senat entwickelte Form der Abwendungsvereinbarung.

Zu 4.
Der Bezirk verwendet keine standardisierte Abwendungsvereinbarung.
Die vom Bezirk verwendete Abwendungsvereinbarung wurde vom Berliner Senat entwickelt, um eine einheitliche Vergehensweise in allen Bezirken zu gewährleisten.

Zu 5.
Eine standardisierte Abwendungsvereinbarung wird seitens des Bezirkes nicht verwendet.
Die Abwendungsvereinbarung wird vom Käufer unterzeichnet, um das Vorkaufsrecht abzuwenden und kann nicht vom Verkäufer unterzeichnet werden. Die vom Käufer und Bezirk
unterzeichnete Abwendungsvereinbarung ist rechtsverbindlich.

Zu 6.
Es werden weder eine standardisierte Abwendungsvereinbarung noch eine Abwendungsvereinbarung mit dem Verkäufer im Zuge der Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechtes
verwendet. Auf Anfrage der Mieterschaft in Vertretung des Sozialbündnisses Alt-Treptow ist ihnen die Vorlage der Abwendungsvereinbarung zugesandt worden. Eine ggf. vom Käufer
ausgefüllte Abwendungsvereinbarung kann auf Grund des Datenschutzes der Mieterschaft nicht zur Kenntnis gegeben werden. Im Fall der Karl-Kunger-Str. 15 ist es nicht zur Abwendung des Vorkaufsrechtes seitens des Käufers mit einer Abwendungsvereinbarung gekommen.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0544