Milieuschutzsatzung Alt-Treptow; hier Karl-Kunger-Straße 17

Uwe Doering
Treptow-Köpenick

Schriftliche Anfrage VIII/0611

  1. Wann wurden vom Vermieter der Wohnungen in der Karl-Kunger-Straße 17 beim Bezirksamt ein Antrag auf Umwandlung der Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gestellt, vor dem Erlass der Milieuschutzsatzung oder nach dem Erlass der Milieuschutzsatzung?
  2. Wie wurde der Antrag auf Umwandlung in Eigentumswohnungen vom Bezirksamt beschieden?

gestellt am 19.09.2018

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 27.09.2018

zu 1.
Der Eigentümer der Liegenschaft Kari-Kunger-Str. 17 hat nach dem Erlass der Milieuschutzverordnung einen Antrag auf Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen gestellt.

zu 2.
Der Eigentümer hat seinem Antrag auf Umwandlung eine Verpflichtungserklärung beigefügt, dass er innerhalb des Zeitraumes von sieben Jahren ab der Begründung von Wohn-/ Teileigenturn ausschließlich an die Mieter des Gebäudes Kari-Kunger-Str. 17 veräußern wird.
Nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB i.V.m. § 172 Absatz 1 Satz 4 ist eine Genehmigung der Umwandlung von Miet- in Eigentum zu erteilen, wenn "sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern".
Jede Veräußerung von Wohnungseigentum während der Dauer der Verpflichtung bedarf der Genehmigung der Gemeinde (vgl. § 172 Absatz 4 Satz 4 BauGB).

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0611