Ferienwohnungen in der Karl-Kunger-Straße 26

Treptow-Köpenick

Schriftliche Anfrage VIII/0966

  1. Sind dem Bezirksamt Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern insofern bekannt, dass in der Karl-Kunger-Straße 26 acht Ferienwohnungen untergebracht sind?
  2. Sind diese Ferienwohnungen angemeldet?
  3. Gibt es eine befristete Ausnahmegenehmigung und, wenn ja, bis wann?
  4. Wie ist die Abgrenzung zwischen Ferienwohnungen und zeitlich befristeten Mietverträgen (Wohnen auf Zeit)?

gestellt am 17.09.2019

von Philipp Wohlfeil

Das Bezirksamt antwortet am 30.09.2019

Sind dem Bezirksamt Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern insofern bekannt, dass in der Karl-Kunger-Straße 26 acht Ferienwohnungen untergebracht sind?

Dem Fachbereich Wohnen ist die Vermietungspraxis im Haus Kari-Kunger-Straße 26 durch verschiedene Hinweise bekannt. Das letzte persönliche Gespräch mit einer Anwohnerin fand im Mai 2019 vor Ort statt.

Es liegt folgende Situation vor:

  • Die im Haus gelegenen Wohnungen werden schrittweise saniert und im Anschluss möbliert. Die Wohnungen werden mit Mietverträgen von einer Laufzeit von mindestens 3 Monaten zu Wohnzwecken vermietet.
  • Die Wohnungen werden durch die Hausverwaltung über www.inberlinhomes.com vermarktet.
  • Nach unserer Kenntnis wird keine Wohnung zur kurzzeitigen Nutzung als Ferienwohnung vermietet.

Sind diese Ferienwohnungen angemeldet?

Es wurde keine Wohnung zur Nutzung als Ferienwohnung angezeigt.

Gibt es eine befristete Ausnahmegenehmigung und, wenn ja, bis wann?

Es wurden keine Genehmigungen zur zweckfremden Nutzung als Ferienwohnung erteilt.

Wie ist die Abgrenzung zwischen Ferienwohnungen und zeitlich befristeten Mietverträgen (Wohnen auf Zeit)?

Eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) liegt vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen verwendet wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG).

Eine Vermietung als Ferienwohnung liegt vor, wenn eine Wohnung ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt wird, wobei die Ferienwohnung nach Ihrer Ausstattung auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet ist (2. Änderung AV-ZwVbG Nr. 7.1 Abs. 6).

Die Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken durch befristete Mietverträge an Personen, die ihren Lebensmittelpunkt für einen begrenzten, in der Regel längeren Zeitraum nach Berlin verlagern (beispielsweise entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer, Schauspielerinnen und Schauspieler, Botschaftsangehörige, Stipendiatinnen und  Stipendiaten, Praktikantinnen und Praktikanten, Gastdozentinnen und Gastdozenten...) ist keine zweckfremde Nutzung, da die Personen die Räumlichkeiten befristet zum Wohnen nutzen (2. Änderung AVZwVbG Nr. 8.7).

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0966