Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Schriftliche Anfrage IX/0001

  1. Wie viele Kontrollen hat das Ordnungsamt im laufenden Jahr zur Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung jeweils in Gastronomie, Fitnessstudios, Einzelhandel und bei körpernahen Dienstleistungen durchgeführt?
  2. Wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt und welche Bußgelder verhängt?
  3. Teilt das Bezirksamt meinen Eindruck, dass insbesondere in der Gastronomie eher nur gelegentlich Impf-, Genesenen- oder Testnachweise überprüft werden und wie schätzt das Bezirksamt die Einhaltung der bestehenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung insgesamt ein?
  4. Wie viele Einsätze hat das Ordnungsamt durchgeführt, um die Einhaltung des nächtlichen Betretungsverbots des Treptower Parks durchzusetzen?
  5. Wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt und welche Bußgelder verhängt?
  6. Wann wird die Allgemeinverfügung außer Kraft treten bzw. absehbar auch nicht verlängert werden?

gestellt am 08.11.2021

von Philipp Wohlfeil

Das Bezirksamt antwortet am 24.11.2021

Wie viele Kontrollen hat das Ordnungsamt im laufenden Jahr zur Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung jeweils in Gastronomie, Fitnessstudios, Einzelhandel und bei körpernahen Dienstleistungen durchgeführt?

Seit dem Inkrafttreten der ersten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (InfSchMV) kontrollieren die Dienstkräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) die Einhaltung der Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der InfSchMV. Kontrollen erfolgen grundsätzlich im Rahmen des regulären Streifendienstes sowohl im öffentlichen Raum als auch in Gewerbebetrieben – einschließlich der o.g. Einrichtungen -, sofern hier Unregelmäßigkeiten (wie z.B. fehlende Aushänge, Nicht-Einhalten der Maskenpflicht, etc.) auffallen. Außerdem hat das Ordnungsamt besondere Schwerpunkt-Teams zur Durchsetzung der InfSchMV gebildet, die vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage nunmehr erneut intensiv zum Einsatz kommen. Zusätzlich führen derzeit auch Innendienst- und Führungskräfte Einsätze an Schwerpunktörtlichkeiten durch.
Die Umsetzung der InfSchMV wird natürlich auch während Kontrollmaßnahmen anderer Art (bspw. reguläre Gewerbekontrollen) mitüberprüft, sodass insgesamt keine dezidierte (Zusammen-) Zählung entsprechender Kontrollen stattfindet bzw. keine spezielle Statistik geführt wird.

Wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt und welche Bußgelder verhängt?

Seit dem 01.01.2021 wurden mit Stand vom 23.11.2021 über 1.400 Verstöße gegen die SARSCoV- 2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (InfSchMV) festgestellt. Eine auf die oben benannten Einrichtungen (Gastronomie, Fitnessstudios, Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen) beschränkte Auskunft zur Anzahl festgestellter Verstöße gegen die InfSchMV ist aufgrund der eingeschränkten Filtermöglichkeiten der zur Verfügung stehenden Fachsoftware nicht möglich. Eine händische Ermittlung ist personell nicht leistbar. Eine konkrete Auskunft zu erhobenen Bußgeldern im Zusammenhang mit Verstößen gegen die InfSchMV in Gewerbebetrieben kann ebenfalls nicht gegeben werden, da in vielen Fällen tateinheitlich gegen weitere Rechtsgrundlagen verstoßen wurde, die ihrerseits Einfluss. auf das letztlich festgesetzte Bußgeld nehmen. Eine rückwirkende Ermittlung der alleinig aus Verstößen gegen die InfSchMV entstandenen Summe ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Teilt das Bezirksamt meinen Eindruck, dass insbesondere in der Gastronomie eher nur gelegentlich Impf-, Genesenen- oder Testnachweise überprüft werden und wie schätzt das Bezirksamt die Einhaltung der bestehenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung insgesamt ein?

Die erste Teilfrage ist aufgrund folgender Problematik schwierig zu beantworten: Grundsätzlich kontrollieren die Dienstkräfte des Ordnungsamtes gastronomische Einrichtungen übergreifend auf die Einhaltung der InfSchMV. Das heißt, dass auch grundlegende Verpflichtungen wie z.B. das Sicherstellen eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzeptes oder eine Anwesenheitsdokumentation mit überprüft werden. Die gezielte (Nach-) Kontrolle zur
Durchsetzung der 2G- bzw. 3G-Regelungen durch Mitarbeitende des Ordnungsamtes stellt allerdings einen Sonderfalldar: Laut § 8a Abs. 2 Nr. 4 der aktuell geltenden InfSchMV sind die Betreiberinnen und Betreiber gastronomischer Einrichtungen verpflichtet, die Voraussetzungen für den Besuch ihrer Lokalitäten zu überprüfen. Eine Nachprüfung dieser betrieblichen Kontrollpflicht ist dem Ordnungsamt selbst nur eingeschränkt möglich, bspw. weil der analoge Abgleich des zuvor gegenüber der / dem Verantwortlichen des Gewerbebetriebs vorgezeigten Impfzertifikats mit den Daten des Personalausweises nachträglich nicht mehr nachvollziehbar ist.
Eine erneute Kontrolle der Besuchenden durch die Dienstkräfte wäre in vielen Fällen , insbesondere bei anlasslosen Überprüfungen, aufgrund der Unverhältnismäßigkeit rechtlich nicht haltbar und zudem flächendeckend auch kaum leistbar. Für die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes müssen zunächst entsprechende Verdachtsmomente gegeben sein, bevor Nachweise und Personalien verlangt werden können.
Für Besucherinnen und Besucher gastronomischer Einrichtungen besteht die Möglichkeit, fehlende Kontrollen der 2G-Regel an das Ordnungsamt heranzutragen, denen so gezielt nachgegangen werden kann.
Die bestehende InfSchMV wird nach Einschätzung des Bezirksamtes teilweise nicht bzw. nur ungenügend einghalten. Seit Inkrafttreten der geänderten Verordnung am 15. November 2021stellten Dienstkräfte des Ordnungsamtes allein binnen weniger Tage rund 480 Verstöße fest. Die schwerpunktmäßig durchgeführten Kontrollen fokussierten sich vorwiegend auf die Bereiche des Einzelhandels, gastronomischer Einrichtungen wie Gaststätten und Restaurants sowie auf Dienstleistungsbetriebe und Hotels. Häufigste Verstöße waren das Nicht-Tragen bzw. nicht korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Einzelhandel, unzureichende Hygienekonzepte sowie fehlende bzw. mangelhafte Anwesenheitsdokumentation in gastronomischen Einrichtungen und Dienstleistungsbetrieben. Hinzu kam die fehlende Durchsetzung einer Zutrittsregelung oder Personenbegrenzung in kleineren Einzelhandelsgeschäften. Ergänzend wird auf die Pressemitteilung des Bezirksamtes vom 23.11.2021 verwiesen: https://www.berlin.de/ba-treptowkoepenick/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1149444.php.

Wie viele Einsätze hat das Ordnungsamt durchgeführt, um die Einhaltung des nächtlichen Betretungsverbots des Treptower Parks durchzusetzen?

Das nächtliche Betretungsverbot gilt gemäß Allgemeinverfügung zur zeitlichen Einschränkung der Benutzung von Teilbereichen des Treptower Parkes vom 08.09.2021 bzw. gemäß der zweiten Änderung der Allgemeinverfügung vom 22.10.2021 in der Zeit von 22.00 bis 04.00 Uhr.
Der AOD ist ganzjährig von Montag bis Sonntag von 7.00 bis 21.30 Uhr im Einsatz. In den Nachtzeiten ist der AOD nicht im Dienst. Demzufolge wurden durch das Ordnungsamt keine Einsätze zur Einhaltung des nächtlichen Betretungsverbots durchgeführt. Jedoch waren die Dienstkräfte des AOD in den vergangenen Monaten regelmäßig im Treptower Park präsent und wiesen Parkbesuchende vor Ort insbesondere in den Abendstunden (vor 22.00 Uhr) auf das nächtliche Betretungsverbot hin.

Wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt und welche Bußgelder verhängt?

Keine; vgl. Beantwortung zu vorangehenden Frage

Wann wird die Allgemeinverfügung außer Kraft treten bzw. absehbar auch nicht verlängert werden?

Nach Kenntnisstand des Ordnungsamtes gilt die o.g. Allgemeinverfügung bzw. deren zweite Änderung auf unbestimmte Zeit. Die Maßnahme wird fortlaufend evaluiert und die Allgemeinverfügung gegebenenfalls angepasst.

Schriftliche Anfrage - SchA IX/0001