Nachfrage zur Beantwortung der SchA VIII/0962 "Wohnungsleerstand in der Ernststraße 5 und 7 / Baumschulenweg"

Schriftliche Anfrage Nr. IX/0294  vom 30.11.2022 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Fraktion DIE LINKE


Ich frage das Bezirksamt:

1. Was hat das Amtsverfahren zum Wohnungsleerstand in der Ernststraße 5 erbracht?

2. Für die Ernststraße 7 wurde zunächst der Leerstand von Wohnungen bis Ende 2018
genehmigt und später, weil der Bauablauf sich verzögert hatte, bis Ende 2020 verlängert. Wie
ist der aktuelle Stand?

2.1 Wurde die Genehmigung zum Wohnungsleerstand seitdem verlängert und, wenn ja, warum?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Nach dem Eigentümerwechsel im Jahr 2019 wurden im Jahr 2020 für jede Wohnung einzelne
Wohnungsgrundbuchblätter angelegt. In der Regel erfolgt diese Wohnungsaufteilung mit dem Ziel
der Veräußerung. Im Amtsverfahren teilte die neue Eigentümerin dennoch ihren Vermietungswillen
für die drei im Dachgeschoss befindlichen Wohnungen mit. Dazu legte sie entsprechende
Vermietungs-Exposés vor. Trotz des mehrfach dargestellten Vermietungswillens, kam es im Verlauf
des Verfahrens zu keiner Vermietung. Es wurden daraufhin Zwangsmaßnahmen in Form von
Zwangsgeldern eingeleitet und auch festgesetzt. Gegen die Zwangsgeldfestsetzungen legte die
Eigentümerin Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde in Form eines förmlichen
Widerspruchsbescheides zurückgewiesen. Daraufhin hat die Verfügungsberechtigte am
27.07.2022 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes
steht noch aus.
Erst im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wurde bekannt, dass trotz dem bekundeten
Vermietungswillen, alle drei Wohnungen bereits im Januar 2022 mit notariellem Kaufvertrag
veräußert wurden.
Ein Käufer ist mit seiner Familie bereits in seine Wohnung eingezogen. Die Wohnung wurde somit
Wohnzwecken wiederzugeführt. Die zweite Wohnung wird ebenfalls durch die Erwerberin selbst
bezogen. Die dritte Wohnung möchte der Erwerber vermieten. Bis zum heutigen Tag sind die
Eigentümerwechsel in den jeweiligen Grundbuchblättern nicht eingetragen. Nach Mitteilung der
Eigentümer der noch nicht wiederzugeführten Wohnungen, erfolgt die Wiederzuführung der
Wohnungen, sobald die Grundbucheintragungen erfolgt sind.

Zu 2.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2022 wurden von der Behörde die beiden Widersprüche
der Eigentümerin gegen die Rückführungsaufforderungen mit Zwangsgeldandrohung von 5.000,-
€ pro Wohnung zurückgewiesen. Danach hat die Eigentümerin die beiden Wohnungen im 1. OG
rechts und 2. OG links in der Ernststr. 7 bis zum 31.12.2022 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Das
angedrohte Zwangsgeld von 5.000,-€ pro Wohnung wird von der Behörde festgesetzt, wenn die
Eigentümerin nicht anhand von substantiierten Unterlagen nachweist, dass Sie alle rechtlich und
tatsächlich möglichen Schritte zügig eingeleitet hat, um die Wohnungen bis zum 31.12.2022 dem
Wohnungsmarkt wiederzuzuführen.

Zu 2.1.
Eine Verlängerung der Genehmigungen zum Leerstand von Wohnraum wurde mit Bescheid vom
31.01.2022 abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022 wurden die beiden
Widersprüche der Eigentümerin gegen die Ablehnungsbescheide vom 31.01.2022 zurückgewiesen.

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