Ausstattung der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII in Treptow-Köpenick in 2023

Schriftliche Anfrage Nr.  SchA IX/0421 vom 26.04.2022 der Bezirksverordneten Karin Kant – DIE LINKE.


Ich frage das Bezirksamt:

1. Wie sind die Projekte und Jugendfreizeiteinrichtungen nach §11 des SGB VIII (kommunale Einrichtungen und freie Träger) in den Angebotsformen (AF)1, 2 und 4 im Bezirk Treptow-Köpenick im Jahr 2023 finanziell und personell, unter Einbeziehung der gesamtstädtischen Mittel und der Mittel aus dem Fonds für Integration und Partizipation, ausgestattet, in welcher Höhe in den einzelnen Posten der gültigen Finanzpläne für 2023?

Bitte um Zuordnung AF1, 2 und 4 jiuh 4 und um tabellarische Darstellung für:

  • Gesamtfinanzierung des Projektes, der Einrichtung
  • Anzahl Personalstellen (lt.Fin.plan), bitte getrennt nach SozPäd- und Erzieher*innenstellen u.s.
  • Personal in Wochenarbeitsstunden, bitte getrennt nach SozPäd- und Erzieher*innenstellen u.s.
  • Finanzielle Mittel für
  • Personalkosten
  • Verwaltungskosten
  • Honorare
  • Sachmittel
  • Betriebskosten
  • Gesamtausgaben
  • Eigenmittel/ Einnahmen

2. Welche Projekte und Einrichtungen nach §11 des SGB VIII, AF 1,2 und 4 erhalten in 2023 zusätzliche Mittel, in welcher Höhe und mit welcher Zielsetzung?

3. Welche Altersgruppen (6-9Jahre; 10-17Jahre; 18-20Jahre, 21-26Jahre) und Zielgruppen besuchen die einzelnen Projekte und Einrichtungen der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII AF1 und AF2?

4. Wie werden die im Jugendförderplan des Bezirks festgelegten Öffnungszeiten im Verhältnis zur Personalausstattung und Zielgruppe in den Projekten und Einrichtungen der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII, AF1 und AF2 aktuell umgesetzt?

5. Gibt es aktuell Projekte und Einrichtungen der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII in der AF1 im Bezirk, die bei der zu erbringenden Leistungsstundenanzahl pro Projekt oder Einrichtung, unter dem Plausibilitätskostensatz, das ist die unterste Grenze der Leistungsstundenfinanzierung, von 2022 finanziert werden und wenn ja, wie viel finanzielle Mittel wären notwendig, um auch diese Projekte und Einrichtungen der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII in der AF1 an den Plausibilitätskostensatz von 2022 anzupassen?

6. In dem ab 01.01.2020 in Berlin in Kraft getretenen Jugendförder- und Beteiligungsgesetz sind Bedarfsquoten zur Leistungsstundenanzahl definiert, wie weit sind wir im Bezirk Treptow-Köpenick noch von der Erfüllung dieser entfernt?

7. Wie viel finanzielle Mittel wären nötig, um die zusätzlichen Leistungsstunden zu erreichen, wenn man den Plausibilitätskostensatz, also die unterste Grenze der Leistungsstundenfinanzierung, von 2022 ansetzt?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Siehe Anlagen 1, 3 und 4.

Da es sich bei den Projektfinanzierungen im Rahmen der gesamtstädtischen Mittel und im Integrationsfonds um separate Zuwendungen handelt, sind diese auch separat ausgewiesen. Die Personalkosten bei den kommunalen Jugendfreizeiteinrichtungen in der Anlage 1 wurden mit den Durchschnittssätzen berechnet. Die Gebäudekosten der kommunalen Jugendfreizeiteinrichtungen waren aufgrund der personellen Situation in der Verwaltung in der Bearbeitungszeit nicht darstellbar. Aus Vereinfachungsgründen wird der Förderbetrag der kommunalen Einrichtungen auch unter dem Begriff „Zuwendung“ dargestellt, obwohl es sich haushaltsrechtlich nicht um Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 LHO handelt.

Zu 2.
Siehe Anlagen 4 und 5.

Es wurden die zusätzlichen Projekte aufgelistet, die durch die Verwaltung des Jugendamtes Treptow-Köpenick in auftragsweiser Bewirtschaftung bewirtschaftet werden und die einen unmittelbaren Bezug zu Angeboten der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII haben. Es ist möglich, dass neben den Projekten mit gesamtstädtischer Wirkung unter Steuerung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie durch andere (Senatsverwaltungen oder Abteilungen des Bezirksamtes) noch weitere Projekte gefördert werden, die in den Leistungsbereich des § 11 SGB VIII einzuordnen wären, in deren Umsetzung das Jugendamt aber nicht einbezogen ist.
Die unmittelbare Stärkung von Projekten und Einrichtungen gemäß §11 SGB VIII ist in den zusätzlichen Finanzierungen sehr unterschiedlich ausgeprägt. Zur unmittelbaren Stärkung des grundständigen Angebotes gem. § 11 SGB VIII durch zusätzliche Finanzierungen können vor allem folgende Projekte zusammengefasst werden:

  • Integrationsfonds: Willkommen in Alt-Treptow, Integration und Sicherheit auf dem Jugendschiff
  • Gesamtstädtische Mittel: Rudi Plus, Offene Arbeit im Rahmen kultureller Bildung / Theaterpädagogik - Alte Möbelfabrik Plus, Flußbad Plus, JuKuZ goes Queer, Kietz-Klub-Köpenick Plus

Zu 3.
Siehe Anlage 3.

Zu 4.
Der Jugendförderplan definiert die Öffnungszeiten ausschließlich für die Angebotsform 1. Diese sind inklusiv des Umsetzungsstandes in den Anlagen 2 und 3 dargestellt. Die angegebenen Öffnungszeiten sowie die durch den Jugendförderplan bestimmte Erwartung an die Öffnung der Einrichtungen basieren auf der Annahme, dass alle VzÄ in einer Jugendfreizeiteinrichtung für die Umsetzung der Angebote zur Verfügung stehen. Durch Personalausfälle bzw. unbesetzte Stellen können Öffnungszeiten temporär eingeschränkt sein, in Anlage 2 wurde im Bereich der Anmerkungen darauf eingegangen.
Das standortungebundene Angebot der Roter Baum Berlin UG befindet sich noch in einer Übergangsphase, da das Hausboot aktuell noch nicht fertiggestellt ist. Die Öffnungszeiten werden an den Bedarfen und Wünschen der künftigen Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet. Diese werden derzeit im Rahmen der aufsuchenden Arbeit erfasst.

Zu 5.
Im Rundschreiben zum Fachstandard Qualität vom 18.04.2023 ist beschrieben, dass der Plausibilitätskostensatz seine unmittelbare Anwendung vor allem im Budgetierungsverfahren entfaltet und hier als plausible Kostenuntergrenze für den Preis der Leistungsstunde im Rahmen dieses berlinweiten Verfahrens gilt. Es ist zu beachten, dass im Budgetierungsverfahren grundsätzlich alle bezirklich finanzierten Projekte in Summe betrachtet werden, der Plausibilitätskostensatz also jeweils auf die bezirklich summierten Mengen (Leistungsstunden) und Ausgaben in den Produkten der standortgebundenen Jugendarbeit angewendet wird. Es ist demnach möglich, dass einzelne Einrichtungen aufgrund einrichtungsspezifischer Gründe weiterhin unter diesem Plausibilitätskostensatz finanziert werden können und andere darüber, ohne dass der Plausibilitätskostensatz in der bezirklichen Gesamtbetrachtung, welche für die Refinanzierung der Angebote der Jugendarbeit maßgeblich ist, unterschritten wird.
Wird der Plausibilitätskostensatz auf die Jugendfreizeiteinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe einrichtungsbezogen angewendet, dann gibt es zehn Einrichtungen, die den
Plausibilitätskostensatz auf Grundlage des Förderbeschlusses (vorgegebene Anzahl an VzÄ) nicht erreichen. Da einzelne Projekte mehr VzÄ beschäftigen als im Förderbeschluss vorgesehen, hat dies zusätzliche Auswirkungen und es kommen durch die erhöhte Anzahl an Leistungsstunden weitere fünf Projekte hinzu, die dadurch unter dem Plausibilitätskostensatz finanziert werden. Diese Berechnung fußt auf der Annahme, dass alle geförderten Jugendfreizeiteinrichtungen die maximal mögliche Anzahl an Leistungsstunden erreichen. Unter Beachtung dieser grundlegenden Annahme, besteht nach aktuellem Stand und auf Grundlage des letzten Förderbeschlusses ein Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln in Höhe von 118.491,52 €. Werden die fünf weiteren Einrichtungen hinzugenommen, dann erhöht sich der Bedarf auf 169.406,95 €. Zu beachten ist
hierbei, dass die zu erwartende Anzahl der Leistungsstunden unmittelbar mit dem eingesetzten Fachpersonal und den eingesetzten Honorarkräften zusammenhängt, Veränderungen in der Stundenanzahl bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter demnach direkte Auswirkungen auf die Menge der Leistungsstunden und damit den Preis pro Leistungsstunde nach sich ziehen.

Zu 6.
Die Sollanzahl an vorzuhaltenden Leistungsstunden (Fachstandard Umfang) basiert auf der Anzahl der im Bezirk lebenden jungen Menschen zwischen 6 und 26 Jahren, die in vier
Bedarfsgruppen zusammengefasst die Zielgruppen der Jugendfreizeiteinrichtungen sind. Auf Grundlage der Bevölkerungsstatistik mit Stand 31.12.2022 beträgt der Sollwert im Bezirk Treptow-Köpenick in der Angebotsform 1 insgesamt 165.187 Leistungsstunden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Bezirk nicht über die ebenfalls durch den Fachstandard Umfang zu berechnenden baulichen Plätze verfügt, um diese Anzahl an Leistungsstunden zu
erbringen. Bezogen auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Plätze wäre gemäß Fachstandard Umfang eine Leistungsstundenanzahl in Höhe von 141.190 der zu erreichende Sollwert. Auf Grundlage des Förderbeschlusses in 2022 wären mit den dort zugrunde gelegten VzÄ inklusive der kommunalen Jugendfreizeiteinrichtungen aktuell eine maximale Leistungsstundenanzahl in Höhe von 124.530 erreichbar. Die Differenz beträgt demnach 40.657 zum Gesamtsollwert und 16.660 zum Sollwert bezogen auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Plätze.

Zu 7.
Um den Sollwert von 165.187 Leistungsstunden zu erreichen, wären auf Basis des Plausibilitätskostensatzes finanzielle Mittel in Höhe von 1.448.202,34 € und zusätzliche
Investitionskosten für die Schaffung zusätzlicher baulicher Plätze notwendig.
Um den Sollwert bezogen auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Plätze zu erreichen, wären finanzielle Mittel in Höhe von 593.429,20 € notwendig.
Die zwei Berechnungen setzen voraus, dass alle zusätzlich benötigten Leistungsstunden ausschließlich durch die Träger der freien Jugendhilfe und nicht durch kommunale Jugendfreizeiteinrichtungen erbracht werden.

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