Anträge für Baumfällgenehmigungen in der Baumfällperiode

Treptow-Köpenick

Schriftliche Anfrage Nr. SchA IX/0297  vom 07.12.2022 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Fraktion DIE LINKE


Ich frage das Bezirksamt:

1. Wie viele Baumfällungen wurden bisher für die aktuelle Fällperiode bis zum 1. März 2023 beantragt?

2. Für welche Baumaßnahmen wurden die Baumfällungen beantragt?

3. Wie viele Fällgenehmigungen wurden erteilt?

4. Mit welcher Begründung wurden die jeweiligen Fällgenehmigungen erteilt?

5. Wie viele der davon betroffenen Bäume befinden sich auf öffentlichen Flächen, wie viele auf privaten
Flächen?

6. Für wie viele der betroffenen Bäume wird es Ausgleichspflanzungen geben und wo finden diese statt?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Anträge nach § 5 BaumSchVO werden im gesamten Jahr gestellt und auch ganzjährig
bearbeitet. Statistisch wird nicht nach Fällperiode und Vegetationszeit unterschieden,
auch nicht nach Art der beantragten Maßnahmen. Hierbei handelt es sowohl um
Fällanträge als auch Anträge zur Genehmigung von Ast- bzw. Kronenschnittmaßnahmen
und/oder Eingriffen in den Wurzelbereich sowie Anträge, die zu mehreren Bäumen
unterschiedliche Maßnahmen beinhalten. Die Anträge sind pro Grundstück zu stellen und
nicht für jeden Baum eines Grundstücks separat. Die Anträge werden in fortlaufender
Vorgangsnummerierung Grundstücksadressen zugeordnet, die Antragsart wird statistisch
nicht differenziert erfasst.
Bisher (Stand Mitte Dezember) wurden insgesamt 1.412 Anträge (mit unterschiedlichen
Maßnahmen) im Jahr 2022 registriert.
Aus dem Straßen- und Grünflächenamt wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2022 sowie im
Ausblick bis einschließlich 28.02.2023 folgende Bäume gefällt werden mussten bzw.
gefällt werden:
Straßenbäume: 88 Stück
Grünanlage: 36 Stück
Schulen: 25 Stück
Sportplätze: 6 Stück

Zu 2.
Wenn durch ein Vorhaben Bäume beeinträchtigt werden, die nach der Berliner
Baumschutzverordnung geschützt sind, wird das Verfahren im Regelfall konzentrierend im
Baugenehmigungsverfahren geführt (Beteiligung des FB Naturschutz über
Stellungnahmeersuchen durch das BWA).
Insgesamt gab es bisher 183 Stellungnahmeersuchen der Bauaufsicht. Auch hier wird
statistisch nicht nach der Art des Bauvorhabens und der Art des Antrages auf
Ausnahmegenehmigung nach § 5 BaumSchVO (Fällung, Astschnitt, Eingriffe in
Wurzelbereiche) unterschieden.
Zu den Bauvorhaben zählen unter anderem Maßnahmen zu den Leitungsverwaltungen,
der Deutschen Bahn, der BVG, des Bezirksamtes bei Schulbauvorhaben, des Senats,
Vorhaben des Wohnungsbaus sowie die Herstellung von Gehwegüberfahrten.

Zu 3.
Insgesamt wurden in 2022 im Umwelt- und Naturschutzamt bisher 1.990 Bäume zur
Fällung genehmigt. Die Zahl der Bescheide weicht davon jedoch nach unten hin ab, da
auch mehrere zur Fällung genehmigte Bäume Bestandteil eines Bescheides sein können.
Nach umfassender Prüfung im Straßen- und Grünflächenamt wurde für 145 Bäume eine
Fällgenehmigung erteilt.

Zu 4.
Fällgenehmigungen werden grundsätzlich nur dann erteilt, wenn (mindestens) einer der in
der BaumSchVO aufgelisteten Ausnahmetatbestände greift. Die überwiegende Anzahl
der Anträge wird aus Gründen der Verkehrssicherheit genehmigt.
In Zusammenhang mit Bauvorhaben wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel nach
§ 5 Abs. 1 Nr.2 BaumSchVO erteilt, wenn also
„eine sonst zulässige Nutzung des
Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann
oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird“. Die Fällgenehmigung ist dann
entweder Bestandteil der Baugenehmigung oder kann vorab durch die Untere
Naturschutzbehörde erteilt werden, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des
beantragten Vorhabens durch den Fachbereich Stadtplanung des
Stadtentwicklungsamtes bestätigt ist.

Zu 5.
Die benannte Zahl der Anträge bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) bezieht sich
nur auf die Privatgrundstücke, im Einzelfall auf Flächen des Landes Berlin in
Zusammenhang mit dortigen Bauvorhaben (z.B. Schulbauten).

Zu 6.
Für Baumfällungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben im öffentlichen Straßenland
durchgeführt werden, werden Wertberechnungen erstellt. Der Mittelrückfluss dieser
Wertberechnungen fließt in ein Ausgleich- und Ersatz-Konto ein und dient ausschließlich
der Finanzierung dieser im Bezirk realisierten Nachpflanzungen.
Es können nicht alle Bäume an denselben Orten ersetzt werden, an denen vorher die
gefällten Bäume standen, da sich mit dem Klimawandel auch die Ansprüche an
nachhaltige Standorte geändert haben. Daher werden die Ersatzstandorte teilweise
verschoben und in Bereiche zusammengefasst, um die in den ersten Jahren sehr
aufwendige Pflege effizienter zu gestalten und so die Kosten zu senken.
Die Verpflichtung für private Antragstellerinnen und Antragsteller zum ökologischen
Ausgleich richtet sich nach den Ausnahmetatbeständen der BaumSchVO. Bei einer
Verpflichtung besteht im Weiteren die Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzpflanzung und
Ausgleichsabgabe. Die Pflanzung muss auf dem Grundstück des/der Verpflichteten
erfolgen.
Auch darüber gibt es im Detail keine statistischen Erhebungen. Die Pflanzfristen variieren
zwischen der nächst möglichen Pflanzperiode nach Bescheiderteilung bis hin zu mehreren
Jahren bei Bauvorhaben.

Verwandte Nachrichten