Öffentliche Nutzbarkeit des Uferwegs zwischen HTW und Kaisersteg in Schöneweide
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/0810 vom 30.07.2024 des Bezirksverordneten Philipp Wohlfeil – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
1. Was haben die Gespräche mit dem Eigentümer der Fläche ergeben?
2. Welche Pläne des Eigentümers zur Entwicklung der Fläche sind dem Bezirksamt bekannt?
3. In welchem Umfang wäre Wohnbebauung genehmigungsfähig?
4. Welcher Zeitraum, welche Arbeitsschritte und Voraussetzungen und welche finanziellen Aufwendungen wären für eine Enteignung des Uferwegs erforderlich?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Bei den bisher zwei Gesprächsterminen wurde durch die Eigentümervertretung darüber informiert, dass derzeit Ideen für das Gelände entwickelt werden. Dabei wird langfristig eine zukunftsfähige Gesamtentwicklung des Areals angestrebt. Derzeit befindet sich der interne Planungs- und Entscheidungsprozess noch am Anfang. Der seitens des Bezirks angestrebte öffentlich zugängliche Uferweg ist thematisiert worden und wird in die Überlegungen des Eigentümers zum Areal einbezogen. Konkrete Aussagen dazu sind von dessen Seite derzeit noch nicht möglich.
Nach weiterer Konkretisierung der Zielstellung und Planung des Eigentümers wird es eine weitere Abstimmung mit dem Bezirk dazu geben.
Zu 2.
Die Vorstellungen des Eigentümers zur künftigen Entwicklung sind noch nicht abschließend formuliert. Aus den Gesprächen mit der Eigentümervertretung ist anzunehmen, dass grundsätzlich von einem Erhalt der Produktion (Kabelwerk Oberspree) bzw. der flankierenden gewerblichen Nutzungen im Kernbereich des Areals auszugehen ist. Hier findet sich auch die prägende Denkmalsubstanz. Welche Entwicklung in den Randbereichen angestrebt wird, hängt v. a. von noch ausstehenden Untersuchungen und Überlegungen ab, die durch den Eigentümer bzw. dessen Vertretung angestellt bzw. beauftragt werden sollen.
Erst danach soll mit konkretisierten Vorstellungen der Austausch mit dem Bezirk gesucht werden. Grundsätzlich sind ein öffentlich zugänglicher Uferweg bzw. die relevanten Rahmenbedingungen dort Bestandteil der Überlegungen.
Zu 3.
Derzeit handelt es sich bei dem Areal um ein faktisches Gewerbegebiet. Wohnbebauung ist hier unzulässig. Zudem ist der Bereich Bestandteil des Stadtentwicklungsplans (StEP) Wirtschaft mit dem Ziel, produktionsorientierte Nutzungen zu sichern, da diese berlinweit stark von Verdrängung bedroht sind. Dies ist bei einer Prüfung zugunsten einer teilweisen Neuorientierung beachtlich.
Zu 4.
Das Enteignungsverfahren ist ein förmliches Verfahren und wird nach §§ 107 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. In Berlin ist dafür die Enteignungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.
Eine Voraussetzung für eine Enteignung ist hier formal die Festsetzung des B-Plans 9-47. Ein B-Planverfahren dauert in der Regel mindestens 2-3 Jahre. Dessen Fortführung ist derzeit schwierig, da der Eigentümer noch nicht über die weitere Entwicklung des Grundstücks entschieden hat.
Nach Festsetzung des Bebauungsplans hätte der Eigentümer einen Übernahmeanspruch, d. h. das Land Berlin müsste die Flächen ankaufen, wenn er dies wünscht. Die zu entschädigende Summe wäre durch eine Wertermittlung zu bestimmen. Wenn die Initiative zum Erwerb der Flächen vom Land Berlin ausgeht, muss zunächst versucht werden, die Flächen freihändig im Verhandlungsweg zu erwerben. Nur, wenn diese Verhandlungen scheitern, kann ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Bisher hat der Eigentümer des Grundstücks die Flächen Berlin nicht zum Erwerb angeboten.