Vorverkaufsrecht auch zugunsten von WBGs

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Wohnungsbaugenossenschaften berücksichtigen

Wenn in einem Milieuschutzgebiet ein Haus verkauft wird, bekommt das Bezirksamt die Gelegenheit, in dieses Geschäft einzutreten. Entweder unterzeichnet der neue Eigentümer eine sogenannte Abwendungsvereinbarung, in der er sich den Zielen des Milieuschutzes verpflichtet oder das Bezirksamt kann stattdessen das Vorkaufsrecht wahrnehmen.

Das Bezirksamt kauft in der Regel jedoch nicht mit eigenem Geld für das eigene Portfolio, stattdessen wird das Vorkaufsrecht zugunsten Dritter ausgeübt.

Bisher erfolgt dies vor allem für städtische Wohnungsbaugesellschaften.

„Für die städtischen Wohnungsbaugesellschaften müssen sich diese Käufe jedoch an enge Kriterien für die Wirtschaftlichkeit halten. Dadurch kommt bisweilen kein Kauf zustande, obwohl es auch keine Abwendungsvereinbarung gibt. So werden die Ziele des Milieuschutzes unterlaufen. Gemeinwohlorien­tierte Wohnungsbaugenossenschaften haben aber möglicherweise mehr Mittel zur Verfügung. Daher sollten gemeinwohlorientierte Wohnungsbaugenossen­schaften auch als mögliche Dritte für das Vorkaufsrecht in Betracht gezogen werden. Das ist allemal besser, als Möglichkeiten des ohnehin sehr beschränkten Milieuschutzes ungenutzt zu lassen“, so Uwe Doering, Sprecher für Stadtentwick­lung. Einen entsprechenden Antrag stellte die Fraktion DIE LINKE jetzt für die BVV.